Räum- und Streupflicht im Winter – Was gilt für Mieter und Eigentümer?
In der kalten Jahreszeit zählt die Verpflichtung zum Schneeräumen zu den wichtigsten Aufgaben von Hausbesitzern und Mietern. Öffentliche Gehwege, die an das Grundstück angrenzen, müssen regelmäßig von Eis und Schnee befreit werden, um Unfälle durch Ausrutschen zu verhindern. Dafür gibt es zwei Optionen: selbst zur Schaufel greifen oder einen professionellen Winterdienst beauftragen.
Darf Streusalz verwendet werden?
Der Einsatz von Streusalz wird in vielen Gemeinden nicht gern gesehen, da es Umwelt, Straßen und Fahrzeuge schädigen kann. Aus diesem Grund ist Salz in den meisten Städten per Satzung oder örtlicher Verordnung für Privatpersonen grundsätzlich verboten. Sollte Streumittel benötigt werden, empfiehlt sich der Griff zu abstumpfenden Materialien wie Sand, Kies oder Sägespänen. Von Granulat und Splitt wird teilweise abgeraten, da diese laut Umweltverbänden Schadstoffe wie Blei oder Quecksilber enthalten können.
Natürliches Streugut bevorzugt
Bei Glätte bieten natürliche Streumittel wie Sand oder Kies eine umweltfreundliche und leicht entfernbare Lösung. Diese können nach dem Winter ohne Aufwand weggekehrt oder sogar wiederverwendet werden. Da in schneereichen Wintern Streumittel knapp werden können, empfiehlt es sich, bereits im Herbst einen Vorrat anzulegen.
Pflichten des Vermieters
Vermieter müssen ihren Mietern Schaufeln, Besen und geeignetes Streugut bereitstellen. Bei Einfamilienhäusern können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden. In Mehrfamilienhäusern wird häufig ein Hausmeister oder externer Winterdienst beauftragt, doch können Aufgaben auch auf Mieter übertragen werden – sofern dies im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt ist.
Wer muss wann räumen?
Öffentliche Gehwege müssen in der Regel werktags ab 7 Uhr und bis etwa 20 Uhr begehbar sein. Gerichte haben entschieden, dass an Sonn- und Feiertagen etwas später begonnen werden darf. Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach am Tag nachgeräumt werden. Bei Glatteis gilt ein Intervall von etwa drei Stunden. Wer verhindert ist, muss dafür sorgen, dass jemand anderes das Räumen übernimmt.
Haftung bei Unfällen
Kommt ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach und ein Passant stürzt auf einem nicht gestreuten Weg, können Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen entstehen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Glätte ursächlich war und der Eigentümer fahrlässig gehandelt hat. Ist die Glätte jedoch eindeutig erkennbar, muss der Passant besonders vorsichtig sein.
Winterwetter in Süd- und Westdeutschland
Der Deutsche Wetterdienst warnt vor gefrierendem Regen in mehreren Regionen Baden-Württembergs sowie Teilen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Hessen. Bereits am Wochenende kam es zu Unfällen durch spiegelglatte Straßen, bei denen glücklicherweise meist nur Sachschäden entstanden. Autofahrer sollten daher besonders vorsichtig sein und nur fahren, wenn es unbedingt nötig ist.
Unwetter und weitere Wetterlagen
Laut Vorhersagen bleibt es in den kommenden Tagen vielerorts ungemütlich. In Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg werden Regen, Schnee und Glätte erwartet, besonders in höher gelegenen Gebieten. Lokal kann sogar Dauerregen auftreten, mit Niederschlagsmengen von bis zu 35 Litern pro Quadratmeter innerhalb von 24 Stunden.
Weitere Wetterlage in Deutschland vom 17. November 2025



