Abschiebungen aus Deutschland nehmen 2025 deutlich zu
Frankfurt am Main – Die Zahl der Abschiebungen aus Deutschland ist im Jahr 2025 spürbar gestiegen. Nach aktuellen Daten wurden zwischen Januar und November insgesamt 21.311 Menschen außer Landes gebracht – ein Plus von rund 16 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahlen stammen aus der Medienplattform Integration und zeigen eine klar verschärfte Umsetzung bestehender Regelungen.
Ein erheblicher Teil der Maßnahmen entfiel auf Dublin-Überstellungen: Insgesamt 5.112 Abschiebungen wurden auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung durchgeführt. Die häufigsten Zielländer waren dabei die Türkei, Georgien und Spanien.
Abschiebung bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Die deutschen Behörden sind berechtigt, Aufenthaltstitel zu widerrufen, wenn Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung darstellen. In jedem Einzelfall erfolgt dabei eine rechtliche Abwägung zwischen dem sogenannten Bleibeinteresse und dem Ausweisungsinteresse.
Überwiegt das staatliche Interesse, wird die betroffene Person zur Ausreise verpflichtet. Bei Nichtbefolgung kann eine zwangsweise Abschiebung erfolgen. Besonders relevant sind dabei schwere Straftaten, extremistische Aktivitäten, Terrorismusbezug, aber auch Delikte wie organisierter Drogenhandel oder Zwangsverheiratung.
Wann ein Bleiberecht Vorrang hat
Fällt die Abwägung zugunsten des Verbleibs in Deutschland aus, kann ein sogenanntes Abschiebungsverbot („Duldung“) ausgesprochen werden. Dies ist häufig der Fall, wenn Betroffene über viele Jahre in Deutschland gelebt haben oder enge familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen nachweisen können.
Ein weiteres zentrales Kriterium ist die Gefährdung im Herkunftsland. Drohen dort Verfolgung, Folter oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, ist eine Abschiebung rechtlich unzulässig.
Schutzstatus von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Anerkannte Flüchtlinge genießen grundsätzlich Schutz vor Abschiebung, der sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt. Nur bei gravierenden Bedrohungen der inneren Sicherheit kann dieser Schutz aufgehoben werden.
Asylbewerber hingegen sind ausreisepflichtig, wenn ihr Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird. Eine Abschiebung kann jedoch ausgesetzt werden, sofern Rechtsmittel eingelegt oder Eilanträge bei Verwaltungsgerichten gestellt werden.
Im Rahmen der Dublin-Regelung entfällt in vielen Fällen sogar die Frist zur freiwilligen Ausreise, da ein anderer EU-Staat als zuständig gilt.
Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
Ein Abschiebungsverbot greift, wenn im Zielstaat eine reale und erhebliche Gefahr droht – etwa wegen politischer Überzeugung, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Identität. Auch drohende Todesstrafe, Folter oder lebensbedrohliche Erkrankungen können ein solches Verbot begründen.
Laut dem auf Migrationsrecht spezialisierten Anwalt Klaus Spiekermann ist dieser Status jedoch mit erheblichen Einschränkungen verbunden: eingeschränkte Bewegungsfreiheit, begrenzter Zugang zum Arbeitsmarkt sowie rechtliche Hürden bei Eheschließungen.
Ablauf einer Abschiebung in der Praxis
In der Regel wird zunächst eine freiwillige Ausreisefrist von bis zu einem Monat eingeräumt. Wird diese nicht eingehalten, drohen Zwangsmaßnahmen sowie ein Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren – in Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahren.
Bei freiwilliger Ausreise müssen die Betroffenen die Kosten selbst tragen. Erfolgt eine zwangsweise Abschiebung, kann die Polizei Personen an Wohn- oder Arbeitsorten aufgreifen und direkt zum Flughafen bringen oder sie vorübergehend in Abschiebehaft nehmen.
Gefundene Bargeldbeträge dürfen – abzüglich eines Freibetrags – zur Deckung der Abschiebekosten einbehalten werden. Anders verhält es sich bei Dublin-Überstellungen: Hier trägt der Staat die Kosten der Rückführung.
Verfügt die betroffene Person über keinerlei finanzielle Mittel, kann ihr aus humanitären Gründen ein geringer Geldbetrag für die Ankunft im Zielland ausgezahlt werden.
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